Grafschaft Run 2025 – Deine Bewegung, unsere Bäume

Der KreisSportBund Grafschaft Bentheim e.V. veranstaltet dieses Jahr zum ersten Mal den Grafschaft Run – eine innovative Bewegungschallenge, die Gesundheit, Gemeinschaft und Nachhaltigkeit miteinander verbindet.
Vom 1. bis zum 31. Mai 2025 sind alle Grafschafter und Grafschafterinnen eingeladen, sich zu bewegen und dabei gleichzeitig Gutes für die Umwelt zu tun. Die Idee: Jede erfasste Bewegung trägt dazu bei, dass in der Region echte Bäume gepflanzt werden.

Gemeinsam aktiv für eine grünere Region

Der Grafschaft Run ist ein Aufruf zu mehr Bewegung im Alltag, ein Beitrag zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts – und ein starkes Zeichen für Nachhaltigkeit.
Teilnehmende können alleine oder in Gruppen antreten: mit der Familie oder Freunden, der gesamten Schulklasse oder Kindergartengruppe, dem Sportverein oder im Kollegium. Besonders motivierend: Innerhalb der Challenge gibt es Rankings, die einen freundschaftlichen Wettbewerb ermöglichen und den Teamgeist stärken.

Ziel ist es, im Aktionszeitraum gemeinsam mindestens 2.000 Bäume in der Grafschaft durch sportliche Aktivitäten zu pflanzen – jede Einzelne bringt uns diesem Ziel ein Stück näher.

Bewegung erfassen – Bäume pflanzen

Die Teilnahme funktioniert über die kostenlose App Summitree, die ab sofort in allen App-Stores verfügbar ist. Nach der Registrierung und dem Beitritt zur Challenge können Bewegungen ganz einfach per Smartphone, Smartwatch oder manueller Eingabe dokumentiert werden. Insgesamt stehen 25 verschiedene Bewegungsarten zur Auswahl – von Spazierengehen, Joggen, Schwimmen, Radfahren oder Mannschaftssport über Alltagsbewegungen wie Gartenarbeit oder den Weg zum Einkaufen bis hin zu inklusiven Sportarten. So ist für jede*n eine passende Möglichkeit dabei, aktiv zu werden – unabhängig von Alter, Fitnesslevel oder Mobilität. Ab dem 1. Mai 2025 werden die Aktivitäten live in der App angezeigt, und der gemeinsame Fortschritt kann jederzeit verfolgt werden.

Ein Projekt mit Zukunft

Nach Ablauf der Challenge werden die gesammelten Bewegungsaktivitäten in echte Bäume umgewandelt und in Kooperation mit regionalen Partnern in der Grafschaft Bentheim gepflanzt. Darüber hinaus soll ein grünes Klassenzimmer entstehen.
Der Grafschaft Run 2025 soll keine einmalige Aktion bleiben: Bereits jetzt ist geplant, das Projekt jährlich fortzuführen – um langfristig sogenannte „Laufwälder“ in der Region wachsen zu lassen. So wird aus individueller Bewegung ein nachhaltiger Beitrag für die Umwelt.

Mehr Infos zur Aktion gibt es unter: www.grafschaft-run.de

LSB kämpft für gerechte Grundsteuer

Zahlreiche „Hilferufe“ aus dem Sport in Niedersachsen – LSB setzt sich gemeinsam mit dem DOSB für eine Lösung für Sportflächen ein.

Der LandesSportBund Niedersachsen setzt sich für eine Änderung der Grundsteuerberechnung für Vereine und Verbände ein. „Mehrere Mitgliedsvereine des LSB verzeichnen durch die ab 2025 gültige Grundsteuerreform eine enorme Mehrbelastung, die zum Teil existenzbedrohende Ausmaße annimmt“, so der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe.

Erhöhung von 1870%

Besonders betroffen sind Vereine mit großen Sportanlagen, die Grundstücke pachten und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Bei Golfsportvereinen fallen die Erhöhungen besonders drastisch aus, da sie eine Vielzahl an Verpächter*innen (oft 30-50 Flurstücke, häufig unter 10.000 qm) und große Sportanlagen haben. Exemplarisch dafür steht ein Verein, der mit einer Erhöhung von 10.000 € auf 110.000 € zu kämpfen hat, ein weiterer verzeichnet als Pächter von 21 Flurstücken eine durchschnittliche Erhöhung von 1870% pro Flurstück.

Reinhard Rawe macht die Situation der niedersächsischen Vereine an drei Hauptproblemen fest.

  • Die Änderung der Bewertungsgrundlage (Berücksichtigung des Lage-Faktors).
  • Die Flurstücke werden nach der Neubewertung nicht mehr nach den günstigen Bewertungen der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern nach Äquivalenzwerten aufgrund der Einschätzung des Gutachterausschusses vorgenommen.
  • Die Abmilderungsregelung (Großflächenfaktor ab 10.000 qm) kann häufig nicht angewendet werden, weil z.B. Golfvereine eine Vielzahl von Verpächter*innen haben, diese einzeln berechnet werden und nicht die gesamte Sportanlage als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Der LSB hat sich mit konkreten Lösungsvorschlägen an das Niedersächsische Finanzministerium gewandt und um Entlastungen für die Vereine gebeten, die große Grundstücke gepachtet haben und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Die Antwort des Finanzministeriums ist für den LSB und für den Golf-Verband Niedersachen-Bremen e.V. enttäuschend. Der Lösungsvorschlag, langfristige Pachtverträge in Erbbaurechtsverträge umzuwandeln, wird kurzfristig als unrealistisch betrachtet. Betroffenen Sportvereinen wird von den Sportverbänden zwar geraten gegenüber den Grundstückseigentümern entsprechende Initiativen zu starten. Unabhängig davon sind die aktuell geltenden rechtlichen Gegebenheiten aber zu beachten.

Bundesweites Problem

Auch der Deutsche Olympische Sportbund wendet sich auf Initiative der Landessportbünde mit einem Grundsatzschreiben an die Finanzminister*innen der Länder. „Ein weiteres, unnötiges Vereinssterben wäre angesichts der stetig steigenden Mitgliedszahlen in den deutschen Sportvereinen verheerend – und vermeidbar. Vor diesem Hintergrund appelliert der DOSB an die Finanzministerkonferenz der Länder für die Verabredung eines bundesweiten Moratoriums bis zur Einigung auf eine einheitliche Lösung für Sportflächen“, heißt es in dem Schreiben.

LSB-Handlungsempfehlung für erhöhte Bescheide aufgrund von Fehlern beim Ausfüllen 

Erhöhte Grundsteuerbescheide können auch auf Fehler beim Ausfüllen zurückzuführen sein. Sollte der Grundsteuerbescheid im Verein „zu hoch“ ausgefallen sein, lohnt es sich folgende Aspekte zu kontrollieren:

Freibeträge

  • Zubehörräume (z.B. Keller, Waschküche, Dachboden) sind keine Wohnflächen und müssen mit 0 m² angegeben werden.
  • Garagen bis 50 m² gelten nicht als Wohnfläche und müssen mit 0 m² angegeben werden.
  • Nebengebäude bis zu 30 m² müssen mit 0 m² angegeben werden.

Nutzflächen

  • sind Flächen, die kommerziell genutzt werden (z.B. Vereinsgaststätte).
  • Räume wie Keller und Carports sind keine Nutzflächen.

Reelle Größen 

  • alte Mietverträge und Kaufverträge können Falschangaben beinhalten. Es kann sich lohnen genau nachzumessen.

Grundsteuerbefreiung

  • Grundbesitz von Vereinen (mit sportlichen Anlagen) kann von der Grundsteuer befreit werden, wenn dieser, für gemeinnützige Zwecke genutzt wird und der Verein, nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (=Förderung des Sports) dient. (§ 3 GrStG)
  • Zu grundsteuerbefreiten sportlichen Anlagen gehören Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. (A 3.4 Absatz 4 § 3 GrStG)
  • Wurde ein Grundstück als unbebautes Grundstück bewertet und wurde es für den Sportbetrieb sowohl hergerichtet als unmittelbar genutzt, so ist die Steuerbefreiung anwendbar. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 /§ 7 GrStG)
  • Flächen, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören oder für Sportveranstaltungen mit jährlichen Einnahmen von über 45.000 € (inkl. Umsatzsteuer) genutzt werden, sind nicht von der Grundsteuer befreit. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 GrStG / §67a AO)
  • Wird ein Grundstück gemischt genutzt (satzungsgemäßes Sportangebot für Mitglieder und Vermietung von Hallenzeiten an Externe), kommt es auf das Verhältnis der Nutzungsanteile an. (A 8 Absatz 2 § 8 GrStG) Für eine Steuerbefreiung muss in diesem Fall, die Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken überwiegen (mind. 50% Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck). Der Nachweis kann durch eine Aufzeichnung der zeitlichen Nutzung und Vergleich der entsprechenden Nutzungsanteile vorgenommen werden.
  • Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb (sportliche Veranstaltungen) zuzuordnen. (§ 67a AO)
  • Gehört zum Vereinsvermögen Fläche, die der Verein nicht selbst nutzt, ist diese in der Regel steuerpflichtig (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG). Eine Ausnahme besteht, (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG), wenn sie einer anderen, steuerbegünstigten Organisation überlassen wird, die das Grundstück für gemeinnützige Zwecke nutzt (z.B. Vereine, Stiftung, öffentl. Hand)
  • Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde oder dem Finanzamt gestellt werden (§ 35 GrStG). Der Verein muss durch Nachweise und Dokumentationen aufzeigen, dass die genutzten Räume und Flächen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.

Hat der Verein oben benannte Fehler beim Ausfüllen des Formulars gemacht, muss er sich (möglichst über ELSTER “Sonstige Nachricht o. Grundsteueränderungsanzeige mit den Angaben: Aktenzeichen, Fehlerbeschreibung, Telefonnummer und Mailadresse) an das zuständige Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Vorhandene Fehler werden vom Finanzamt in Niedersachsen noch mit Wirkung vom 01.01.2025 beseitigt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.

News-Meldung

– LSB kämpft für gerechte Grundsteuer

Zahlreiche „Hilferufe“ aus dem Sport in Niedersachsen – LSB setzt sich gemeinsam mit dem DOSB für eine Lösung für Sportflächen ein.

Der LandesSportBund Niedersachsen setzt sich für eine Änderung der Grundsteuerberechnung für Vereine und Verbände ein. „Mehrere Mitgliedsvereine des LSB verzeichnen durch die ab 2025 gültige Grundsteuerreform eine enorme Mehrbelastung, die zum Teil existenzbedrohende Ausmaße annimmt“, so der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe.

Erhöhung von 1870%

Besonders betroffen sind Vereine mit großen Sportanlagen, die Grundstücke pachten und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Bei Golfsportvereinen fallen die Erhöhungen besonders drastisch aus, da sie eine Vielzahl an Verpächter*innen (oft 30-50 Flurstücke, häufig unter 10.000 qm) und große Sportanlagen haben. Exemplarisch dafür steht ein Verein, der mit einer Erhöhung von 10.000 € auf 110.000 € zu kämpfen hat, ein weiterer verzeichnet als Pächter von 21 Flurstücken eine durchschnittliche Erhöhung von 1870% pro Flurstück.

Reinhard Rawe macht die Situation der niedersächsischen Vereine an drei Hauptproblemen fest.

  • Die Änderung der Bewertungsgrundlage (Berücksichtigung des Lage-Faktors).
  • Die Flurstücke werden nach der Neubewertung nicht mehr nach den günstigen Bewertungen der land- und forstwirtschaftlichen Flächen, sondern nach Äquivalenzwerten aufgrund der Einschätzung des Gutachterausschusses vorgenommen.
  • Die Abmilderungsregelung (Großflächenfaktor ab 10.000 qm) kann häufig nicht angewendet werden, weil z.B. Golfvereine eine Vielzahl von Verpächter*innen haben, diese einzeln berechnet werden und nicht die gesamte Sportanlage als Berechnungsgrundlage herangezogen wird.

Der LSB hat sich mit konkreten Lösungsvorschlägen an das Niedersächsische Finanzministerium gewandt und um Entlastungen für die Vereine gebeten, die große Grundstücke gepachtet haben und somit nicht von der Grundsteuer befreit werden können. Die Antwort des Finanzministeriums ist für den LSB und für den Golf-Verband Niedersachen-Bremen e.V. enttäuschend. Der Lösungsvorschlag, langfristige Pachtverträge in Erbbaurechtsverträge umzuwandeln, wird kurzfristig als unrealistisch betrachtet. Betroffenen Sportvereinen wird von den Sportverbänden zwar geraten gegenüber den Grundstückseigentümern entsprechende Initiativen zu starten. Unabhängig davon sind die aktuell geltenden rechtlichen Gegebenheiten aber zu beachten.

Bundesweites Problem

Auch der Deutsche Olympische Sportbund wendet sich auf Initiative der Landessportbünde mit einem Grundsatzschreiben an die Finanzminister*innen der Länder. „Ein weiteres, unnötiges Vereinssterben wäre angesichts der stetig steigenden Mitgliedszahlen in den deutschen Sportvereinen verheerend – und vermeidbar. Vor diesem Hintergrund appelliert der DOSB an die Finanzministerkonferenz der Länder für die Verabredung eines bundesweiten Moratoriums bis zur Einigung auf eine einheitliche Lösung für Sportflächen“, heißt es in dem Schreiben.

LSB-Handlungsempfehlung für erhöhte Bescheide aufgrund von Fehlern beim Ausfüllen 

Erhöhte Grundsteuerbescheide können auch auf Fehler beim Ausfüllen zurückzuführen sein. Sollte der Grundsteuerbescheid im Verein „zu hoch“ ausgefallen sein, lohnt es sich folgende Aspekte zu kontrollieren:

Freibeträge

  • Zubehörräume (z.B. Keller, Waschküche, Dachboden) sind keine Wohnflächen und müssen mit 0 m² angegeben werden.
  • Garagen bis 50 m² gelten nicht als Wohnfläche und müssen mit 0 m² angegeben werden.
  • Nebengebäude bis zu 30 m² müssen mit 0 m² angegeben werden.

Nutzflächen

  • sind Flächen, die kommerziell genutzt werden (z.B. Vereinsgaststätte).
  • Räume wie Keller und Carports sind keine Nutzflächen.

Reelle Größen 

  • alte Mietverträge und Kaufverträge können Falschangaben beinhalten. Es kann sich lohnen genau nachzumessen.

Grundsteuerbefreiung

  • Grundbesitz von Vereinen (mit sportlichen Anlagen) kann von der Grundsteuer befreit werden, wenn dieser, für gemeinnützige Zwecke genutzt wird und der Verein, nach der Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung, unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken (=Förderung des Sports) dient. (§ 3 GrStG)
  • Zu grundsteuerbefreiten sportlichen Anlagen gehören Unterrichts- und Ausbildungsräume, Übernachtungsräume für Trainingsmannschaften, Umkleide-, Bade-, Dusch- und Waschräume sowie Räume zur Aufbewahrung von Sportgeräten, auch wenn sie für diesen Zweck an Vereinsmitglieder ganz oder teilweise vermietet sind. Zu den sportlichen Anlagen gehören ferner Unterkunfts- und Schutzhütten von Bergsteiger-, Ski- und Wandervereinen. (A 3.4 Absatz 4 § 3 GrStG)
  • Wurde ein Grundstück als unbebautes Grundstück bewertet und wurde es für den Sportbetrieb sowohl hergerichtet als unmittelbar genutzt, so ist die Steuerbefreiung anwendbar. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 /§ 7 GrStG)
  • Flächen, die zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören oder für Sportveranstaltungen mit jährlichen Einnahmen von über 45.000 € (inkl. Umsatzsteuer) genutzt werden, sind nicht von der Grundsteuer befreit. (A 3.7 Absatz 6 zu § 3 GrStG / §67a AO)
  • Wird ein Grundstück gemischt genutzt (satzungsgemäßes Sportangebot für Mitglieder und Vermietung von Hallenzeiten an Externe), kommt es auf das Verhältnis der Nutzungsanteile an. (A 8 Absatz 2 § 8 GrStG) Für eine Steuerbefreiung muss in diesem Fall, die Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken überwiegen (mind. 50% Nutzung für den steuerbegünstigten Zweck). Der Nachweis kann durch eine Aufzeichnung der zeitlichen Nutzung und Vergleich der entsprechenden Nutzungsanteile vorgenommen werden.
  • Räume, die der Erholung oder der Geselligkeit dienen, gehören nicht zu den sportlichen Anlagen, es sei denn, sie sind einem Zweckbetrieb (sportliche Veranstaltungen) zuzuordnen. (§ 67a AO)
  • Gehört zum Vereinsvermögen Fläche, die der Verein nicht selbst nutzt, ist diese in der Regel steuerpflichtig (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG). Eine Ausnahme besteht, (A 3.1 Absatz 3 zu § 3 GrStG), wenn sie einer anderen, steuerbegünstigten Organisation überlassen wird, die das Grundstück für gemeinnützige Zwecke nutzt (z.B. Vereine, Stiftung, öffentl. Hand)
  • Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer muss bis spätestens zum 31. März des Folgejahres bei der Gemeinde oder dem Finanzamt gestellt werden (§ 35 GrStG). Der Verein muss durch Nachweise und Dokumentationen aufzeigen, dass die genutzten Räume und Flächen unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen.

Hat der Verein oben benannte Fehler beim Ausfüllen des Formulars gemacht, muss er sich (möglichst über ELSTER “Sonstige Nachricht o. Grundsteueränderungsanzeige mit den Angaben: Aktenzeichen, Fehlerbeschreibung, Telefonnummer und Mailadresse) an das zuständige Finanzamt wenden und um Überprüfung bitten. Vorhandene Fehler werden vom Finanzamt in Niedersachsen noch mit Wirkung vom 01.01.2025 beseitigt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist.

Nachruf Georg Alferink

Die Sportwelt der Grafschaft Bentheim hat eine ihrer prägendsten Persönlichkeiten verloren. Mit großer Trauer nehmen wir Abschied von

Georg Alferink

der als geschäftsführendes Vorstandsmitglied des KreisSportBundes Grafschaft Bentheim unermüdlich für den Sport, das Ehrenamt und die Gemeinschaft gewirkt hat.

Georg war weit mehr als ein Funktionär – er war ein Mensch mit Herz, Verstand und Leidenschaft. Mit seiner offenen, herzlichen und zugewandten Art gewann er nicht nur Respekt, sondern vor allem die Herzen der Menschen. Jedes Gespräch mit ihm war bereichernd – klug, humorvoll und stets getragen von echtem Interesse am Gegenüber. Seine Fähigkeit, Menschen zu verbinden, sie zu begeistern und ihnen das Gefühl zu geben, geschätzt zu werden, machte ihn einzigartig.

Sein Engagement für den Sport war für ihn nicht nur Berufung, sondern Lebensaufgabe. Mit unermüdlichem Einsatz setzte er sich für die Förderung des Breiten- und Vereinssports ein und stärkte damit nachhaltig die sportliche Landschaft der Grafschaft. Sein Wirken wird noch lange nachhallen – in den Strukturen, die er mitgestaltet hat, in den Vereinen, die er unterstützte, und vor allem in den Menschen, die er inspirierte.

Mit Georg verlieren wir einen außergewöhnlichen Menschen, einen leidenschaftlichen Funktionär und ein Vorbild an Menschlichkeit. Sein Vermächtnis bleibt. Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Familie und allen, die ihm nahestanden.

In dankbarer Erinnerung

KreisSportBund Grafschaft Bentheim und die gesamte Sportgemeinschaft