Zuschuss einer Kommune für Platzpflege: Neue Einzelfallentscheidung des Bundesfinanzhofes
Der Bundesfinanzhof hat sich in einem Urteil vom 30. März 2022 mit der Umsatzsteuerpflicht eines Sportvereins bei Zuschüssen einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbst genutzten Sportanlage. Anlässlich einer Klage des TSV Hillerse aus dem Landkreis Gifhorn gegen ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes vom 11. Oktober 2018 stellt der Bundesfinanzhof fest: „Zahlungen einer Gemeinde an einen Sportverein im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung einer zur langfristigen Eigennutzung überlassenen Sportanlage, die es dem Sportverein ermöglichen sollen, sein Sportangebot aufrechtzuerhalten, können nicht umsatzsteuerbare (echte) Zuschüsse für die Tätigkeit des Sportvereins darstellen.“ Das Urteil aus dem Jahr 2018 wurde aufgehoben und an das Nds. Finanzgericht zurückgewiesen.
Der LandesSportBund (LSB) Niedersachsen begrüßt dieses Urteil. „Allen Betroffenen ist zu empfehlen, die Auswirkungen des Urteils auf ihre konkrete Situation hin zu prüfen. Der LSB selbst steht im Austausch mit dem DOSB und den Finanzbehörden, um aus dem Urteil resultierende konkrete Handlungsempfehlungen geben zu können“, sagt der LSB-Vorstandsvorsitzende Reinhard Rawe.
Quelle. BFH:2021:U.181121.VR17.20.0
https://www.lsb-niedersachsen.de/news-meldung/platzpflege-bfh-entscheidung-5762