Informationen zu wichtigen Neuerungen
- Verlängerung Corona Sonderprogramm für das Jahr 2021
Das Land Niedersachsen hat das Corona-Sonderprogramm für Sportvereine bis zum 15.11.2021 verlängert (letztmalige Antragstellung). Die Rahmenbedingungen für eine Unterstützung sind gleich geblieben, so dass nach wie vor eine wirtschaftliche Notlage vorhanden bzw. nachgewiesen werden muss, dass die fixen Ausgaben nicht durch die Einnahmen gedeckt werden können. Weiter Informationen siehe hier Corona-Sonderprogramm geht in die nächste Runde und für die Antragsstellung geht es hier zum LSB Niedersachsen - Intranet.
- Verlängerung der Übungsleiterlizenzen sowie der Vereinsmanager-Lizenz
Alle über den LSB Niedersachsen erworbenen Lizenzen werden automatisiert um ein Jahr verlängert. Dies gilt für die DOSB-Lizenzen Übungsleiter-C Breitensport, Übungsleiter-B „Sport in der Prävention und Vereinsmanagement", die vom LSB Niedersachsen ausgestellt wurden und deren Gültigkeit im 4. Quartal 2020 ausgelaufen sind, sowie für Lizenzen, die in 2021 auslaufen werden (bei ÜLC+B laufen diese z. Zt. grundsätzlich zum 30.06 und 31.12 aus). Weitere Informationen können den folgenden Anlage entnommen werden Rundschreiben sowie Anlage zum Rundschreiben.
- Folgen des Erlasses von Vereinsmitgliedschaftsbeiträgen für wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder auf die Gemeinnützigkeit
Eine Rückzahlung von Beiträgen an Mitglieder oder eine Befreiung der Mitglieder von Beitragszahlungen ist rechtlich grundsätzlich nur dann zulässig, wenn dies in den Satzungsbestimmungen der der Beitragsordnung der jeweiligen Körperschaft mit aufgenommen ist. Wenn die aktuellen Satzungsbestimmungen oder Beitragsordnungen die Rückzahlung von Beiträgen an durch die Corona-Krise wirtschaftlich in Not geratene Mitglieder beziehungsweise die Befreiung dieser Mitglieder von Beitragszahlungen nicht zulassen, ist eine solche Rückzahlung oder eine solche Befreiung ausnahmsweise bis zum 31. Dezember 2021 steuerrechtlich unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit. Die Körperschaft muss sich die von dem Mitglied geltend gemachte, durch die Corona-Krise bedingte wirtschaftliche Notlage nicht nachweisen lassen. Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für die Körperschaft plausibel aus anderen Umständen ergibt. Nicht erfasst von dieser Ausnahmeregelung und damit weiterhin schädlich für den Status der Gemeinnützigkeit bleibt es aber, einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot der Körperschaft aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann (zum Beispiel aufgrund ausgefallener Übungsstunden oder nicht durchgeführter Sportkurse). Weitere Informationen siehe Anlage Erlass von Mitgliedsbeiträgen.
Gerne steht die Geschäftsstelle für Fragen telefonisch oder auch per E-Mail zur Verfügung.