Regelung in § 4 der "Transparenzregistergebührenverordnung"
Durch eine Regelung in §4 der Transparenzregistergebührenverordnung entsteht nun die Notwendigkeit, dass bereits eingetragene gemeinnützige Vereine Gebühren für die zusätzliche Eintragung in das Transparenzregister zahlen.
Es besteht jedoch die Möglichkeit für 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Befreiungsantrag zu stellen, da eine spätere Antragstellung nicht rückwirkend gelten würde.
Mehr zur Verordnung und wie Vereine vorgehen müssen, um sich die Gebühren zu sparen können dem Schreiben entnommen werden Rundschreiben MO - Transparenzregister