Die Novellierung der Niedersächsischen Bauordnung, die im November 2021 vom Niedersächsischen Landtag beschlossen worden ist, betrifft unter anderem die Nutzungsänderung von Räumen, die keine baurechtliche Genehmigung als Versammlungsräume haben. Das bisherige Genehmigungsverfahren auf Grundlage des § 47 der Versammlungsstättenverordnung ist mit der Novellierung gestrichen worden. Da die Neuregelungen sowohl bei vielen Sportvereinen als auch bei den örtlichen Baubehörden für viel Unmut gesorgt haben, hat der LSB sich im Sommer des letzten Jahres an das für Bauen zuständige Ministerium gewandt und eine praktikable Lösung für die temporäre Nutzungsänderungen von Räumen gefordert, die nicht grundsätzlich als Versammlungsräume genutzt werden, wie zum Beispiel Sporthallen. Da den LSB in letzter Zeit vermehrt Anfragen erreicht haben, wird im Folgenden eine Übersicht über den aktuellen Stand und die Rechtslage gegeben:
- Für die temporäre Nutzung von Räumen als Versammlungsräume, die nicht als solche baurechtlich genehmigt worden sind, mit weniger als 200 Personen ist keine Ausnahmegenehmigung notwendig.
- Wenn über 200 Personen zu einer Veranstaltung in den Räumlichkeiten zu erwarten sind und diese nicht als Versammlungsräume genehmigt sind, ist eine baurechtliche Genehmigung bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde einzuholen.
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- Wenn die Räume, zum Beispiel eine Sporthalle, häufig als Versammlungsräume genutzt werden sollen, besteht die Möglichkeit, eine dauerhafte baurechtliche Nutzungsänderung zu beantragen. Auch wenn das Verfahren aufwendiger ist, besteht nach Genehmigung eine rechtssichere Grundlage für Veranstaltungsdurchführungen, ohne dass jedes Mal neu beantragt werden muss.
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- Für die Beantragung einer temporären Nutzungsänderung ist das Verfahren derzeit nicht eindeutig. Nach erneuter Anfrage beim zuständigen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung ist eine Regelung in Erarbeitung, die als Gesetzesänderung voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte in Kraft treten wird. In Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden wird sich der LSB weiterhin für eine rechtssichere und pragmatische Lösung einsetzen.
Vor diesem Hintergrund wird für die Planung von größeren Veranstaltung in Innenräumen, die dafür baurechtlich nicht vorgesehen sind, grundsätzlich eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu den jeweilig zuständigen Behörden empfohlen, da die Genehmigung unter Umständen deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt als die bisherigen Verfahren.